Unter dem folgenden Link findet man eine Liste der Oberstufenzentren in Berlin, die Französisch im Schuljahr 2015/16 als in Klasse 11 neu beginnende Fremdsprache angeboten haben.

Aber auch die in der Sek I begonnene Fremdsprache kann in vielen OSZ als Grundkurs weitergeführt werden – das Zustandekommen von Kursen hängt von der Nachfrage ab.

Zur Liste der Oberstufenzentren

Folgendes tritt häufig in OSZ auf:

Immer wieder melden sich Schüler/-innen mit „nicht-deutscher Herkunftssprache (ndH)“ aus dem Unterricht der neu begonnenen Fremdsprache (OG 11 - 13) ab, da sie sich ihre Familiensprache als 2. Fremdsprache z.B. durch VHS-Zertifikate anerkennen lassen.
Nachfragen ergaben, dass die Prüfungen nicht standardisiert sind. Manche Besucher/-innen eines VHS-Kurses müssen nur ein Diktat schreiben (also keine Textproduktion!), andere hingegen wohl. Mündlich wird z.T. nur nach Dingen gefragt, die die Person selbst und ihr unmittelbares Umfeld betreffen (A2). Und die Mediation scheint gar nicht vorzukommen. So können sich auch Bildungsinländer/-innen aus der 2. FS abmelden, die in der Familie umgangssprachlich kommunizieren können, aber möglicherweise weder Texte auf B1-Niveau lesen oder gar verfassen könnten.

Diesen Umstand schilderten wir der Senatsverwaltung für Bildung. Auf unsere Anfrage vom November 2016 erhielten wir folgende Auskunft:

„ (…) Die Anerkennung der Herkunftssprache als zweite Fremdsprache ist in § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Sek I-VO geregelt. Die Möglichkeit der Befreiung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie des betreffenden Schülers nicht Deutsch ist, unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen.
  • Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
  • Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen.
  • Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung.
  • Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt.

 
Auch in der VO-GO gibt es dazu eine Regelung. In der VO-GO § 10 (7) heißt es:
 (7) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß § 17 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung befreit wurden, sind nur zur durchgehenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nachweisen, dass sie einen Leistungsstand in ihrer Herkunftssprache erreicht haben, der dem einer vier Jahrgangsstufen lang besuchten zweiten Fremdsprache entspricht; über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (…)“
 

Unser Fazit:
Wenn Prüfungen teilweise nicht den o.g. Regelungen der VO Sek I/ Sek II entsprechen,  müssten Sie/Ihre Schulleitung dies der Bildungsverwaltung mitteilen, um eine Klärung herbeizuführen.
Letztlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, nicht ein VHS-Zertifikat.

Stand: 02.01.2017
VdF
Landesverband Berlin

Ziel dieser Veranstaltungsreihe an besonderen Orten ist es, Gelegenheit für den kollegialen Erfahrungsaustausch und die Vernetzung zu schaffen. Auf Einladung der VdF treffen sich Lehrkräfte dieser Schularten. Berichte über die letzten Veranstaltungen (s.u.).

Initiativrunde: Besuch der Französischen Botschaft
Initiativrunde: Besuch des Hugenottenmuseums
Initiativrunde: Besuch der Botschaft Kanadas

Auch an den Oberstufenzentren wird Französisch gelernt.

Und um möglichst viele junge Menschen für diese schöne Sprache zu gewinnen, wurde ein Werbeflyer entworfen.

Joomla templates by a4joomla